Art. 447 – Offenlegung von Schlüsselparametern

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Institute legen die folgenden Schlüsselparameter in tabellarischer Form offen:
a)die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und ihre Eigenmittelanforderungen, berechnet gemäß Artikel 92;
b)den Gesamtrisikobetrag, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3;
c)gegebenenfalls den Betrag und die Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel, die die Institute gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU halten müssen;
d)die kombinierte Kapitalpufferanforderung, die die Institute gemäß Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen müssen;
e)ihre Verschuldungsquote und die Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429;
f)die folgenden Informationen zu ihrer Liquiditätsdeckungsquote, berechnet gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1: i) für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte ihrer Liquiditätsdeckungsquote, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten; ii) für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte der gesamten liquiden Vermögenswerte nach Vornahme der entsprechenden Abschläge, die im Liquiditätspuffer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 enthalten sind, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten; iii) für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums die Durchschnitte ihrer Liquiditätsabflüsse, Liquiditätszuflüsse und Netto-Liquiditätsabflüsse, berechnet gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 und basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten.
g)die folgenden Informationen in Bezug auf die strukturelle Liquiditätsanforderung, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV: i) die strukturelle Liquiditätsquote am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungszeitraums; ii) die verfügbare stabile Refinanzierung am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungszeitraums; iii) die erforderliche stabile Refinanzierung am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungszeitraums;
h)ihre Eigenmittelquote und Quote der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie deren Bestandteile, Zähler und Nenner, berechnet gemäß den Artikeln 92a und 92b und gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach den einzelnen Abwicklungsgruppen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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