Art. 72f – Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
a)Institute dürfen den Betrag von Positionen auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko; ii) die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
b)die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikoposition aus eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in den entsprechenden Indizes;
c)die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die aus Verkaufspositionen in zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes; ii) die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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