ErwGr. 3

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015„Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“ hat die Kommission anerkannt, dass eine weitere Risikominderung erforderlich ist, und sich dazu verpflichtet, einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der sich auf international vereinbarte Standards stützt. Die Notwendigkeit, weitere konkrete legislative Maßnahmen zur Risikominderung im Finanzsektor zu ergreifen, wurde auch vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2016 und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 10. März 2016 zur Bankenunion — Jahresbericht 2015 (6) anerkannt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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