ErwGr. 52

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die NSFR-Anforderung sollte für die Institute sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis gelten, es sei denn, die zuständigen Behörden gewähren auf Einzelbasis eine Ausnahme von der Anwendung der NSFR-Anforderung. Wurde keine Ausnahme von der Anwendung der NSFR-Anforderung auf Einzelbasis gewährt, sollten Geschäfte zwischen zwei Instituten, die derselben Gruppe oder demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, grundsätzlich symmetrische Faktoren für die verfügbare und die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten, damit die Refinanzierungsmöglichkeiten im Binnenmarkt nicht geschmälert werden und das wirksame Liquiditätsmanagement europäischer Gruppen, in denen die Liquidität zentral gesteuert wird, nicht beeinträchtigt wird. Eine derartige präferenzielle symmetrische Behandlung sollte lediglich gruppeninternen Geschäften, bei denen sämtliche erforderlichen Vorkehrungen vorhanden sind — wobei zusätzliche Kriterien für grenzüberschreitende Geschäfte gelten —, und nur mit vorheriger Zustimmung der beteiligten zuständigen Behörden gewährt werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Institute, die Schwierigkeiten haben, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, stets Refinanzierungsunterstützung von anderen Unternehmen derselben Gruppe oder innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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