Art. 2

REG_2019_88 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid in bestimmten Erzeugnissen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. August 2019.
Für Acetamiprid in Oliven für die Gewinnung von Öl, Tafeloliven, Gerste und Hafer gilt sie jedoch ab dem 13. Februar 2019.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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