ErwGr. 9

REG_2019_88 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid in bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde äußerte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme (6) Bedenken hinsichtlich der Aufnahme durch die Verbraucher in Bezug auf Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Kopfkohl, Chinakohl, Grünkohl, grünen Salat, Kraussalat, Spinat, Portulak, Mangold und Stangensellerie. Die Mitgliedstaaten wurden zu einer potenziellen alternativen guten Agrarpraxis (GAP) konsultiert, die kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen würde. Die Mitgliedstaaten ermittelten eine alternative GAP für alle betroffenen Erzeugnisse mit Ausnahme von Chinakohl, Grünkohl und Stangensellerie, für die die RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze festgesetzt werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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