Art. 6 – Zuständige Zollstellen

REG_2019_880 · über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der Zollstellen, die für die Bearbeitung der Einfuhr von unter diese Verordnung fallende Kulturgüter zuständig sind, begrenzen. Wenden die Mitgliedstaaten diese Begrenzung an, so teilen sie der Kommission die Einzelheiten zu diesen Zollstellen sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.
Die Kommission veröffentlicht die Einzelheiten zu den zuständigen Zollstellen sowie alle Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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