REG_2019_880 · über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
Kulturgüter sind Teil des Kulturerbes und häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das kulturelle Erbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat unter anderem symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit. Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen im Wissen um dieses gemeinsame Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es sollte daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten werden seit jeher geplündert, aber inzwischen hat dieses Phänomen gewerbsmäßige Ausmaße angenommen und ist zusammen mit dem Handel mit illegal ausgegrabenen Kulturgütern ein schwerwiegendes Verbrechen, durch das den direkt und indirekt Betroffenen erhebliches Leid zugefügt wird. Der illegale Handel mit Kulturgütern trägt in vielen Fällen zu einer aufgezwungenen kulturellen Homogenisierung oder zum aufgezwungenen Verlust von kultureller Identität bei, während die Plünderung von Kulturgütern unter anderem zur Desintegration von Kulturen führt. Solange der Handel mit Kulturgütern aus illegalen Ausgrabungen lukrativ und gewinnbringend bleibt und keine nennenswerten Risiken birgt, wird es auch Raubgrabungen und Plünderungen geben. Aufgrund der wirtschaftlichen und künstlerischen Bedeutung der Kulturgüter ist die Nachfrage auf dem internationalen Markt hoch. Die Tatsache, dass es auf internationaler Ebene keine durchgreifenden rechtlichen Maßnahmen gibt und dass diejenigen Maßnahmen, die es gibt, nicht wirksam durchgesetzt werden, führt dazu, dass diese Güter in die Schattenwirtschaft überführt werden. Die Union sollte dementsprechend die Verbringung von aus Drittländern illegal ausgeführten Kulturgütern in das Zollgebiet der Union verbieten. mit besonderem Augenmerk auf Kulturgütern aus Drittländern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, vor allem wenn diese Kulturgüter durch terroristische oder andere kriminelle Organisationen illegal gehandelt wurden. Dieses allgemeine Verbot hat zwar keine systematischen Kontrollen zur Folge, doch sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, bei Vorliegen von Informationen über verdächtige Sendungen einzugreifen und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um unzulässig ausgeführte Kulturgüter abzufangen.
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