ErwGr. 7

REG_2019_880 · über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

Viele Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten sind mit den Begriffsbestimmungen vertraut, die in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten Unesco-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (im Folgenden „Unesco-Übereinkommen von 1970“) dessen Vertragspartei zahlreiche Mitgliedstaaten sind, und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüterverwendet werden. Aus diesem Grunde beruhen die in dieser Verordnung verwendeten Begriffsbestimmungen auf den dort verwendeten Begriffsbestimmungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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