ErwGr. 3

REG_2019_89 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bromadiolon, Etofenprox, Paclobutrazol und Penconanzol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Etofenprox legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor (3). Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Esskastanien, Haselnüsse, Äpfel, Birnen, Aprikosen, Kirschen (süß), Pflaumen, Trauben, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren (rot und gelb), Heidelbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Feigen, Kakis/Japanische Persimonen, Granatäpfel, Kartoffeln, Knoblauch, Zwiebeln, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Lupinen (trocken), Getreide, Zuckerrübenwurzeln, Schweine (Muskel, Leber und Nieren), Rinder (Muskel, Leber und Nieren), Schafe (Muskel, Leber und Nieren), Ziegen (Muskel, Leber und Nieren), Einhufer (Muskel, Leber und Nieren), sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere (Muskel, Leber und Nieren) sowie Milch (Schafe und Ziegen). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass zu den RGH für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Pfirsiche, Kiwis (grün, rot, gelb), Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Feldsalate, Grüne Salate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kressen und andere Sprossen und Keime, Salatrauken/Rucola, Spinat, Mangold, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum und essbare Blüten, Lorbeerblätter, Estragon, Linsen (frisch), Bohnen (trocken), Rapssamen, Fettgewebe von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern, Geflügel (Muskel, Fettgewebe und Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde) sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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