ErwGr. 27

REG_2019_941 · über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

Die Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung sollte gegen eine zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte angemessene Kompensation erfolgen. Mit dieser Verordnung werden nicht alle Aspekte einer solchen angemessenen Kompensation zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert. Daher sollten die Mitgliedstaaten Regelungen für eine angemessene Kompensation vereinbaren, bevor Unterstützung geleistet wird. Der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat sollte unverzüglich die Zahlung einer angemessenen Kompensation an den unterstützenden Mitgliedstaat leisten oder veranlassen. Die Kommission sollte einen unverbindlichen Leitfaden vorlegen, in dem sie die zentralen Aspekte der angemessenen Kompensation und andere zentrale Aspekte der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen aufführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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