ErwGr. 32

REG_2019_941 · über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

Im Interesse der Transparenz sollte die zuständige Behörde, die die Stromversorgungskrise erklärt hat, nach einer Stromversorgungskrise die Krise und ihre Auswirkungen rückblickend evaluieren. Bei dieser Evaluierung sollte sie unter anderem die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen sowie deren wirtschaftliche Kosten berücksichtigen. Zudem sollte sie grenzüberschreitende Aspekte einbeziehen, wie die Auswirkungen der Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten und den Umfang der von ihnen geleisteten Unterstützung für den Mitgliedstaat, der die Stromversorgungskrise erklärt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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