ErwGr. 6

REG_2019_941 · über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

Diese Verordnung enthält allgemeine Rahmenvorschriften zur Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie zu deren Prävention und Bewältigung, wobei die Transparenz bei der Vorsorge und während einer Stromversorgungskrise erhöht und sichergestellt wird, dass abgestimmte und wirksame Maßnahmen getroffen werden. Die Mitgliedstaaten werden darin zur solidarischen Zusammenarbeit auf regionaler und, falls zutreffend, bilateraler Ebene verpflichtet. Zudem enthält sie einen Rahmen für die wirksame Beobachtung der Stromversorgungssicherheit in der Union über die Koordinierungsgruppe „Strom“, die mit Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 (9) als Plattform für den Austausch von Informationen und die Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der Stromversorgungssicherheit, eingesetzt wurde. Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Beobachtungsrahmen sollen zu einer besseren Risikovorsorge führen und gleichzeitig die Kosten senken. Darüber hinaus sollte mit dieser Verordnung der Elektrizitätsbinnenmarkt gefestigt werden, indem das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt wird und ungerechtfertigte staatliche Interventionen im Falle von Stromversorgungskrisen, insbesondere eine unangemessene Beschränkung grenzüberschreitender Stromflüsse und zonenübergreifender Übertragungskapazitäten, ausgeschlossen werden, wodurch auch das Risiko nachteiliger Ausstrahlungseffekte auf benachbarte Mitgliedstaaten verringert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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