ErwGr. 3

REG_2019_978 · zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 579/2014 über eine Ausnahmeregelung zu einigen Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 24. November 2016 (3) bewertete die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) Methylacetat, tert-Butylethylether, Ammoniumsulfat und Calciumlignosulfonat in Bezug auf ihre Zulässigkeit als vorherige Ladung. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Methylacetat und tert-Butylethylether die Kriterien für die Zulässigkeit als vorherige Ladung erfüllen, dass in Bezug auf Ammoniumsulfat nur Produkte von Lebensmittelqualität die Zulässigkeitskriterien erfüllen und dass Calciumlignosulfonat diese Kriterien nicht erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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