Art. 9 – Aufmachung der wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts

REG_2019_979 · zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission

(1)Die wesentlichen Finanzinformationen sind in Tabellenform gemäß den Tabellen in den Anhängen I bis VI darzustellen.
(2)Historische Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die nicht dem Abschluss entnommen wurden, sind als solche zu kennzeichnen.
(3)Betreffen in die Zusammenfassung des Prospekts aufzunehmende Pro-forma-Informationen die in der entsprechenden Tabelle der Anhänge I bis VI genannten wesentlichen Finanzinformationen, so sind diese Pro-forma-Informationen entweder in zusätzlichen Spalten in den Tabellen in den Anhängen I bis VI oder in einer gesonderten Tabelle darzustellen. Soweit dies zum Verständnis erforderlich ist, ist den Pro-forma-Informationen eine kurze Erläuterung der in den zusätzlichen Spalten oder der gesonderten Tabellen angegebenen Zahlen beizufügen. Werden im Falle einer bedeutenden Bruttoveränderung nur qualitative Informationen in den Prospekt aufgenommen, wird eine entsprechende Erklärung in die Zusammenfassung dieses Prospekts aufgenommen.
(4)Hat der Emittent eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980, so sind die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts im Einklang mit dem Prospekt und unter Verwendung der einschlägigen Tabellen in den Anhängen I bis VI darzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 9 REG_2019_979 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 9 REG_2019_979 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.