Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2020_1056 · über elektronische Frachtbeförderungsinformationen

(1)Diese Verordnung gilt für a) gesetzliche Informationsanforderungen gemäß i) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 11 des Rates (11); ii) Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates (12); iii) Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13); iv) Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006; die vorliegende Verordnung lässt Kontrollen durch Zollstellen, die in einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten vorgesehen sind, unberührt; v) Anlage A Teil 5 Kapitel 5.4 des Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30. September 1957 in Genf abgeschlossen wurde, gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14); Teil 5 Kapitel 5.4 der Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) als Anlage C zum COTIF, das am 3. Juni 1999 in Vilnius abgeschlossen wurde, gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang II Abschnitt II.1 der genannten Richtlinie, und Teil 5 Kapitel 5.4 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), das am 26. Mai 2000 in Genf abgeschlossen wurde, als Anlagen beigefügten Verordnungen gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang III Abschnitt III.1 der genannten Richtlinie; b) gesetzliche Informationsanforderungen, die in einem delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, den die Kommission gemäß einem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Unionsrechtsakt oder gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) erlassen hat. Diese delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte werden in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt; c) gesetzliche Informationsanforderungen gemäß den in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestimmungen des nationalen Rechts.
(2)Bis zum 21. August 2021 notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission die Bestimmungen des nationalen Rechts und die entsprechenden gesetzlichen Informationsanforderungen, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den nach den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten gesetzlichen Informationsanforderungen zu übermittelnden Informationen entsprechen. Nach dieser Notifizierung notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission alle Bestimmungen des nationalen Rechts, die a) Änderungen der gesetzlichen Informationsanforderungen in den in Anhang I Teil B aufgeführten Bestimmungen des nationalen Rechts beinhalten oder b) neue einschlägige gesetzliche Informationsanforderungen einführen, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den nach den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten gesetzlichen Informationsanforderungen zu übermittelnden Informationen entsprechen. Die Mitgliedstaaten nehmen diese Notifizierung innerhalb eines Monats nach der Annahme solcher Bestimmungen vor.
(3)Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung a) des Anhangs I Teil A, um Bezugnahmen auf gesetzliche Informationsanforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels aufzunehmen; b) des Anhangs I Teil B, um Bezugnahmen auf nationale Rechtsvorschriften und gesetzliche Informationsanforderungen im Einklang mit den Notifizierungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufzunehmen oder zu streichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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