Art. 1

REG_2020_1245 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Alle Salze der Stoffe, für die in Anhang II Tabelle 1 Spalte 2 ‚ja‘ angegeben ist, der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole vorbehaltlich der Beschränkungen in den Spalten 3 und 4 der Tabelle;“
(2)Die Anhänge I, II, IV und V werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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