ErwGr. 8

REG_2020_1419 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Ascorbinsäure (E 300) und Citronensäure (E 330) bei zur Weiterverarbeitung bestimmten weißen Gemüsesorten

Die Sicherheit von Citronensäure (E 330) wurde 1990 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet, der für ihre ADI „keine Angabe“ festlegte. (4) Der Ausdruck „keine Angabe“ bedeutet, dass anhand der verfügbaren toxikologischen, biochemischen und klinischen Daten die tägliche Gesamtaufnahme des Stoffes aufgrund seines natürlichen Vorkommens und seiner derzeitigen Verwendung(en) in Lebensmitteln in der zur Erzielung der gewünschten technologischen Wirkung erforderlichen Menge keine Gefährdung für die Gesundheit darstellt. Bis zur Neubewertung von Citronensäure (E 330) im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission (5) eingerichteten Programms zur Neubewertung von Lebensmittelzusatzstoffen ist die Kommission der Auffassung, dass diese Sicherheitsbewertung eine gültige Grundlage für ihre Entscheidung ist, und zwar aus denselben Gründen, aus denen sie damals anhand der in Erwägungsgrund 5 der genannten Verordnung genannten Kriterien zu der Auffassung gelangt war, dass Citronensäure (E 330) ein sehr geringes Risiko darstellt und dass ihre Neubewertung keine hohe Priorität hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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