Art. 33 – Zusammenarbeit mit anderen Behörden

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

Übt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister andere Tätigkeiten als die in der Zulassung nach Artikel 12 genannten Tätigkeiten aus, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den für diese anderen Tätigkeiten zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zusammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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