Art. 48 – Übergangszeit im Hinblick auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß nationalem Recht

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Schwarmfinanzierungsdienstleister können bis zum 10. November 2022 oder bis die in Artikel 12 genannte Zulassung erteilt wurde, je nachdem, was früher eintritt, weiterhin gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(2)Für die Dauer des Übergangszeitraums nach Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten für Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine nach nationalem Recht erteilte Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen verfügen, vereinfachte Zulassungsverfahren anwenden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Anforderungen nach Artikel 12 erfüllt sind, bevor sie eine Zulassung nach diesem vereinfachten Verfahren erteilen.
(3)Bis zum 10. Mai 2022 bewertet die Kommission nach Anhörung der ESMA die Anwendung dieser Verordnung auf Schwarmfinanzierungsdienstleister, die lediglich auf nationaler Ebene Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, sowie der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Entwicklung nationaler Schwarmfinanzierungsmärkte und den Zugang zu Finanzmitteln. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in Absatz 1 dieses Artikels einmalig um einen Zeitraum von 12 Monaten zu verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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