ErwGr. 2

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

An der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sind in der Regel drei Arten von Akteuren beteiligt: der Projektträger, der das zu finanzierende Projekt vorschlägt, Anleger, die das vorgeschlagene Projekt finanzieren, und ein Schwarmfinanzierungsdienstleister als Mittlerorganisation, der die Projektträger und Anleger mithilfe einer Online-Plattform zusammenbringt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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