Art. 1 – Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/798

REG_2020_1530 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung

Die Richtlinie (EU) 2016/798 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 3 Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. ‚nationale Sicherheitsbehörde‘ a) die nationale Stelle, die mit den Aufgaben in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit im Sinne dieser Richtlinie betraut ist, b) jede Stelle, die von mehreren Mitgliedstaaten mit den in Buchstabe a genannten Aufgaben betraut ist, um eine einheitliche Sicherheitsordnung zu gewährleisten, c) jede Stelle, die von einem Mitgliedstaat und einem Drittland mit den in Buchstabe a genannten Aufgaben betraut ist, um eine einheitliche Sicherheitsordnung zu gewährleisten, sofern die Union eine entsprechende Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland geschlossen hat oder ein Mitgliedstaat eine solche Vereinbarung im Einklang mit einer von der Union zu diesem Zweck erteilten Ermächtigung geschlossen hat;“.
2.In Artikel 16 werden folgende Absätze angefügt: „(4) Befindet sich ein einzelnes Bauwerk teilweise in einem Drittland und teilweise in einem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat zusätzlich zu der ansonsten für sein Hoheitsgebiet zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde und gemäß Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe c sowie aufgrund einer internationalen Vereinbarung, die von der Union geschlossen oder deren Abschluss von der Union genehmigt wurde, eine speziell für dieses Bauwerk und alle anderen damit verbundenen Bestandteile der Eisenbahninfrastruktur zuständige Sicherheitsbehörde (im Folgenden ‚speziell zuständige Sicherheitsbehörde‘) bestimmen. Gemäß dieser internationalen Vereinbarung kann die nationale Sicherheitsbehörde vorübergehend die Zuständigkeit für den in diesem Mitgliedstaats gelegenen Teil des Bauwerks übernehmen. Im Rahmen einer internationalen Vereinbarung nach Unterabsatz 1 ergreift der betreffende Mitgliedstaat alle ihm im Rahmen dieser internationalen Vereinbarung zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die speziell zuständige Sicherheitsbehörde Unionsrecht einhält. Zu diesem Zweck und wenn dies aus Gründen der Eisenbahnsicherheit erforderlich ist, macht der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich von dem durch jene internationale Vereinbarung gewährten Recht Gebrauch, wonach die nationale Sicherheitsbehörde die alleinige Zuständigkeit für den in diesem Mitgliedstaat gelegenen Teil des Bauwerks übernehmen darf. (5) Wirft eine Streitigkeit, für die ein Schiedsverfahren gemäß einer internationalen Vereinbarung eingeleitet wurde, eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts auf, so ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gerichtshof‘) befugt, auf Ersuchen des Schiedsgerichts, das zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieser internationalen Vereinbarung eingesetzt wurde, in dieser Frage eine Vorabentscheidung zu treffen. Die Bestimmungen des Unionsrechts für Verfahren vor dem Gerichtshof nach Artikel 267 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten für Ersuchen um eine Vorabentscheidung an den Gerichtshof nach Unterabsatz 1 entsprechend. Kommt das Schiedsgericht einer im Einklang mit Unterabsatz 1 ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs nicht nach, macht der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich von dem durch die internationale Vereinbarung gewährten Recht Gebrauch, wonach die nationale Sicherheitsbehörde die alleinige Zuständigkeit für den in diesem Mitgliedstaat gelegenen Teil des Bauwerks übernehmen darf.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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