ErwGr. 2

REG_2020_1542 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Anpassung des jährlichen Vorschusses für die Jahre 2021 bis 2023

Es hat sich herausgestellt, dass die jährlichen Vorschüsse im Vergleich mit den Anforderungen an die Finanzverwaltung, die sich aus der Durchführung der operationellen Programme ergeben, äußerst hoch angesetzt sind; dies gilt vor allem für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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