REG_2020_1543 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf das Verfahren zur Aufhebung von Mittelbindungen
Es ist notwendig, den Mitgliedstaaten zusätzliche Flexibilität zu gewähren, um ihnen in dieser beispiellosen Krise Reaktionsmöglichkeiten an die Hand zu geben, indem die Möglichkeiten für nationale Programme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ausgeweitet werden sollten, den für den Abschluss dieser Programme bis zum 31. Dezember 2023 verbleibenden Durchführungszeitraum vollumfänglich zu nutzen. Um das zu ermöglichen, sollten die für die Aufhebung von Mittelbindungen und für die Einreichung von Anträgen auf Zahlung des Jahressaldos geltenden Fristen die selben sein. Anträge auf Zahlung des Jahressaldos sind bis zum 15. Februar des Folgejahres des relevanten Geschäftsjahres einzureichen; ausnahmsweise kann die Kommission diese Frist bis zum 1. März des betreffenden Jahres verlängern, während die für die Aufhebung von Mittelbindungen vorgesehene Frist bisher am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem der Mittelbindung endet. Wenn die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung und die Einreichung von Anträgen auf Zahlungen zusammengelegt werden, wird die Kommission in die Lage versetzt, den Antrag auf Zahlung des Jahressaldos, den ein Mitgliedstaat am 15. Februar bzw. 1. März einreicht, bei der Aufhebung der Mittelbindung zu berücksichtigen.
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