ErwGr. 3

REG_2020_1565 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Diaminobutan, 1-Methylcyclopropen, Ammoniumacetat, Bifenazat, Chlorantraniliprol, Chlormequat, Cyprodinil, Kalkstein, Mandipropamid, Pfeffer, Pyridaben, Repellentien: Blutmehl, Seetangextrakt und Trimethylaminhydrochlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Bifenazat wurde ein solcher Antrag für Holunderbeeren gestellt. In Bezug auf Chlormequat wurde ein solcher Antrag für Gerste gestellt. In Bezug auf Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für Rhabarber gestellt. In Bezug auf Mandipropamid wurde ein solcher Antrag für Kohlrabi und „frische Kräuter und essbare Blüten“ gestellt. Bezüglich Pyridaben wurde ein solcher Antrag für Paprika gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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