REG_2020_1566 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bupirimat, Carfentrazon-ethyl, Ethirimol und Pyriofenon in oder auf bestimmten Erzeugnissen
Für Bupirimat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. (2) Sie schlug jeweils eine getrennte Rückstandsdefinition für „Bupirimat“ und „Ethirimol“ vor, um das Vorhandensein des Metaboliten Ethirimol infolge der Verwendung von Bupirimat bei Waren pflanzlichen Ursprungs abzudecken. Sie schlug vor, bezüglich der Rückstandsdefinitionen für Waren tierischen Ursprungs die Bezeichnung „Desethylethirimol“ zu verwenden. Die Behörde empfahl, die RHG für Bupirimat bei Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Tomaten, Paprikas und Zucchinis herabzusetzen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG sollten für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeltrauben und Keltertrauben, Auberginen/Eierfrüchte sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
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