ErwGr. 3

REG_2020_1593 · zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Untersuchungen auf positive Fälle transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Schafen und Ziegen

Gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Proben von Verdachtsfällen und Proben aus der TSE-Überwachung, bei denen die Ergebnisse des Bestätigungstests positiv waren, einer weiteren Untersuchung unterzogen. Diese Anforderung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission (2) zur Untersuchung des möglichen Auftretens von BSE bei kleinen Wiederkäuern eingeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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