ErwGr. 12

REG_2020_1633 · zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azinphosmethyl, Bentazon, Dimethomorph, Fludioxonil, Flufenoxuron, Oxadiazon, Phosalon, Pyraclostrobin, Repellentien: Tallöl und Teflubenzuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung für den Wirkstoff Azinphosmethyl lief am 1. Januar 2007 aus (3). Der Wirkstoff Flufenoxuron wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 942/2011 der Kommission nicht genehmigt (4). Die Genehmigung für den Wirkstoff Oxadiazon lief am 31. Dezember 2018 aus (5). Der Wirkstoff Phosalon wurde mit der Entscheidung 2006/1010/EG der Kommission nicht genehmigt (6). Die Genehmigung für den Wirkstoff Tallölpech wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1125 der Kommission widerrufen (7). Die Genehmigung für den Wirkstoff Tallöl (roh) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1186 der Kommission widerrufen (8).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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