ErwGr. 5

REG_2020_1683 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Auf der Grundlage der Überprüfung durch den SCCS ist es erforderlich, zur Gewährleistung der Sicherheit von Haarfärbemitteln für die menschliche Gesundheit unter Berücksichtigung der abschließenden Gutachten des SCCS die Verwendung der folgenden drei Haarfärbestoffe zu verbieten: 1,2,4-Trihydroxybenzol (4), 2-((4-Amino-2-nitrophenyl)amino)-benzoesäure (5) und 4-Amino-3-hydroxytoluol (6). Darüber hinaus ist es unter Berücksichtigung der abschließenden Gutachten des SCCS bezüglich sechs weiterer Haarfärbestoffe, nämlich Dimethylpiperazinium Aminopyrazolopyridin HCl (7), Methylimidazoliumpropyl-p-Phenylendiamin HCl (8), HC Orange Nr. 6 (9), Acid Orange 7 (10), Tetrabromphenolblau (11) und Indigofera Tinctoria (12), angemessen, Höchstkonzentrationen für ihre Verwendung in Haarfärbemitteln festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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