Art. 31 – Mitteilungen

REG_2020_1783 · über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme)

(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) die Liste nach Artikel 3 Absatz 2 sowie eine Angabe des örtlichen und gegebenenfalls fachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gerichte; b) die Namen und Anschriften der gemäß Artikel 4 Absatz 3 benannten Zentralstellen und zuständigen Behörden unter Angabe ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs; c) die technischen Mittel, über welche die in der nach Artikel 3 Absatz 2 erstellten Liste aufgeführten Gerichte für die Entgegennahme von Ersuchen verfügen; d) die Sprachen, die nach Artikel 6 für Ersuchen zugelassen sind.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen der in Absatz 1 angeführten Angaben mit.
(3)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Angaben zu den anderen Behörden mit, die zur Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen befugt sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Angaben mit.
(4)Sind Mitgliedstaaten in der Lage, den Betrieb des dezentralen IT-Systems früher als in dieser Verordnung vorgeschrieben aufzunehmen, so können sie das der Kommission mitteilen. Die Kommission stellt diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung, insbesondere im Europäischen Justizportal.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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