ErwGr. 25

REG_2020_1783 · über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme)

Die Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sollte in den Räumlichkeiten der diplomatischen oder konsularischen Vertretung durchgeführt werden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Solche Umstände können darin bestehen, dass die zu vernehmende Person aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage ist, diese Räumlichkeiten aufzusuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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