ErwGr. 4

REG_2020_1819 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Farbstoffen in Lachsersatz

Am 4. Februar 2019 wurde beantragt, die Verwendungsbedingungen von Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) in der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ zu ändern und die Verwendung dieser Stoffe in Lachsersatz auf der Grundlage der Fischart Clupea harengus zu genehmigen. Der Antrag basiert auf der derzeitigen Höchstmenge von 200 mg/kg, es wird jedoch klargestellt, dass die tatsächlichen Verwendungsmengen wesentlich niedriger sind und zwischen einem und zwei Zehnteln der Höchstmenge für beide Stoffe liegen. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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