Art. 2

REG_2020_192 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Prochloraz in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für vor dem 4. September 2020 in der Union hergestellte oder in die Union eingeführte Erzeugnisse gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Prochloraz in und auf allen Erzeugnissen — ausgenommen Zitrusfrüchte, Kiwis, Bananen, Mangos, Ananas und Rinderleber — weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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