Art. 3

REG_2020_1998 · über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

(1)Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung werden eingefroren.
(2)Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)Anhang I enthält, wie vom Rat nach Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 festgelegt, a) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Handlungen verantwortlich sind; b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, unter anderem durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen; c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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