Art. 11a – Ausnahme von den Informations- und Veröffentlichungspflichten

REG_2020_2008 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und anderer entsprechender Anpassungen

Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Buchstabe a gelten für den Fall, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen verlängern möchte, für die der Kommission Kurzbeschreibungen übermittelt wurden, die Kurzbeschreibungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen als der Kommission übermittelt und veröffentlicht, sofern die betreffenden Maßnahmen — mit Ausnahme einer Aufstockung der Mittel — nicht wesentlich geändert wurden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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