Art. 8a – Erstmalige Meldung viertel-, halb- und jährlicher statistischer Daten

REG_2020_2011 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (EZB/2020/59)

(1)Die Meldung der NZBen an die EZB der viertel- und halbjährlichen statistischen Daten beginnt mit vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2022, die bis Ende Mai 2022 zu melden sind, und halbjährlichen Daten für das erste Halbjahr 2022, die bis Ende November 2022 zu melden sind.
(2)Die Meldung der NZBen an die EZB der kumulierten jährlichen statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener halbjährlicher Daten, die sich auf Berichtspflichtige beziehen, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde, beginnt mit den Daten für die Referenzzeiträume erstes und zweites Halbjahr 2022, die bis Ende Mai 2023 zu melden sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.12.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 8a REG_2020_2011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 8a REG_2020_2011 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.