ErwGr. 14

REG_2020_2081 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up

Dagegen stimmte er dem Vorschlag der Dossiereinreicher zu, karzinogene und keimzellmutagene Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 auszuschließen, von denen eine solche Gefahr nur nach Exposition durch Inhalation ausgeht. Der RAC war der Auffassung, dass Stoffe, von denen eine solche Gefahr nur aufgrund von Wirkungen nach Exposition durch Inhalation ausgeht, bei intradermaler Exposition gegenüber zu Tätowierungszwecken verwendeten Gemischen nicht relevant seien. Darüber hinaus unterstützte der RAC die von den Dossiereinreichern als Reaktion auf die Empfehlungen des Forums während der Ausarbeitung der Stellungnahme vorgeschlagene Änderung. Das Forum schlug vor, Stoffe, die bei Standardtemperatur und -druck gasförmig sind, auszunehmen, da ihr Vorhandensein in für Tätowierungszwecke verwendeten Gemischen wegen ihres Aggregatszustands nicht zu erwarten sei. Die einzige Ausnahme wäre Formaldehyd, da die öffentliche Konsultation ergeben hat, dass Formaldehyd in Tätowierfarben in gelöstem Zustand vorkommen kann. Der RAC stimmte ferner zu, dass die Risiken der Exposition von Tätowierkünstlern gegenüber Gemischen, die von ihnen zu Tätowierungszwecken eingesetzt werden, nicht in den Anwendungsbereich des Dossiers nach Anhang XV fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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