Art. 9 – Berichterstattung

REG_2020_2092 · über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Januar 2024 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über die Wirksamkeit der angenommenen Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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