Art. 4 – Berichterstattung

REG_2020_2094 · zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise

Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Oktober 2022 einen Bericht über die bei der Durchführung des Instruments erzielten Fortschritte und die Verwendung der nach Artikel 2 Absatz 2 zugewiesenen Mittel vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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