ErwGr. 24

REG_2020_2220 · mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

Die zusätzlichen Mittel aus dem EURI sind an spezifische Bedingungen geknüpft. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher getrennt von der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums geplant und überwacht werden, wobei grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzuwenden sind. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingesetzt und im Rahmen der genannten Verordnung als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des ELER betrachtet werden. Folglich sollten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einschließlich der Vorschriften über Änderungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich der Vorschriften über die automatische Aufhebung von Mittelbindungen, und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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