Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), e) der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (**).
(*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1)." (**) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl.
L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“ " b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Das Amt baut enge Beziehungen zur Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf, die im Zuge der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (*) errichtet wurde, und pflegt diese Beziehungen.
Diese Beziehungen gründen auf gegenseitige Zusammenarbeit, den Austausch von Informationen, Komplementarität und die Vermeidung von Doppelarbeit.
Sie verfolgen insbesondere den Zweck, dass alle verfügbaren Mittel genutzt werden, um die finanziellen Interessen der Union durch die Komplementarität ihrer jeweiligen Mandate und durch die vom Amt geleistete Unterstützung für die EUStA zu schützen.
(*) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.
Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl.
L 283 vom 31.10.2017, S. 1).“ " c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Zur Anwendung dieser Verordnung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen Verwaltungsvereinbarungen mit dem Amt schließen.
Diese Verwaltungsvereinbarungen können insbesondere die Weitergabe von Informationen, die Durchführung von Untersuchungen und alle erforderlichen Folgemaßnahmen betreffen.“
(2)Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3.
Der Begriff ‚Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union‘ hat die Bedeutung, die in den einschlägigen Rechtsakten der Union auf diese Begriffe angewandt wird, und der Begriff ‚sonstige rechtswidrige Handlungen‘ schließt Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ein;“ b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. ‚Verwaltungsuntersuchungen‘ (im Folgenden „Untersuchungen“) sind Kontrollen, Überprüfungen und sonstige Maßnahmen, die das Amt gemäß Artikel 3 und 4 durchführt, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und gegebenenfalls den Beweis für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm untersuchten Handlungen zu erbringen; diese Untersuchungen berühren nicht die Befugnisse der EUStA oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens;“ c) Folgende Nummer wird angefügt: „8. ‚Mitglied eines Organs‘ bezeichnet ein Mitglied des Europäischen Parlaments, ein Mitglied des Europäischen Rates, einen Vertreter eines Mitgliedstaats auf Ministerebene im Rat, ein Mitglied der Kommission, ein Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), ein Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank oder ein Mitglied des Rechnungshofs im Hinblick auf die Pflichten, die ihnen durch das Unionsrecht im Zusammenhang mit den in dieser Eigenschaft wahrgenommenen Aufgaben auferlegt werden.“
3.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Externe Untersuchungen (1) In den in Artikel 1 genannten Bereichen führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und, gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten, in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen durch.
(2)Das Amt führt Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe dieser Verordnung und bei etwaigen nicht durch diese Verordnung erfassten Sachverhalten nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 durch.
(3)Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, mit dem Amt bei dessen Untersuchungen zusammenzuarbeiten.
Das Amt kann von Wirtschaftsteilnehmern schriftliche und mündliche Informationen, einschließlich im Rahmen von Befragungen verlangen.
(4)Kooperiert gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein betroffener Wirtschaftsteilnehmer bei nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigten Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, so sind Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 nicht anwendbar, insoweit sie die Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften vorschreiben und in der Lage sind, den Zugang des Amtes zu Informationen und Unterlagen auf die für die Kontrolleure der nationalen Verwaltungen geltenden Bedingungen einzuschränken.
(5)Auf Ersuchen des Amtes leistet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats den Bediensteten des Amtes ohne unangemessene Verzögerung die notwendige Unterstützung, um ihnen die wirksame Durchführung ihrer Aufgaben entsprechend der schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 7 Absatz 2 zu ermöglichen.
Der betroffene Mitgliedstaat stellt im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 sicher, dass die Bediensteten des Amtes Zugang zu sämtlichen mit dem untersuchten Sachverhalt zusammenhängenden Informationen, Schriftstücken und Daten haben, die für eine wirksame und effiziente Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind, und dass die Bediensteten diese Schriftstücke und Daten gegebenenfalls sicherstellen können, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden.
Werden private Geräte für dienstliche Zwecke genutzt, so sind diese Geräte Gegenstand der Überprüfung des Amtes.
Das Amt unterzieht diese Geräte jedoch nur unter den gleichen Bedingungen und in dem gleichen Umfang, in dem die nationalen Kontrollbehörden berechtigt sind, private Geräte zu untersuchen, und dann, wenn das Amt vernünftige Gründe für die Annahme hat, dass ihr Inhalt für die Untersuchung sachdienlich sein könnte, einer Überprüfung.
(6)Stellen die Bediensteten des Amtes fest, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer einer in Übereinstimmung mit dieser Verordnung genehmigten Kontrolle und Überprüfung vor Ort widersetzt, nämlich wenn ein Wirtschaftsteilnehmer dem Amt nicht den erforderlichen Zugang zu Räumlichkeiten oder sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten gewährt, Informationen vorenthält oder die Ausübung einer Tätigkeit, die das Amt im Rahmen einer Kontrolle und Überprüfung durchführen muss, verhindert, so leisten die zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der Strafverfolgungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats, den Bediensteten des Amtes die notwendige Unterstützung, damit das Amt seine Kontrolle und Überprüfung vor Ort wirksam und ohne unangemessene Verzögerung durchführen kann.
Bei der im Einklang mit diesem Absatz oder mit Absatz 5 geleisteten Unterstützung verfahren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des für die betroffene zuständige Behörde geltenden nationalen Verfahrensrechts.
Erfordert diese Unterstützung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Genehmigung einer Justizbehörde, so ist diese Genehmigung zu beantragen.
(7)Das Amt führt seine Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 durch.
Es informiert den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer spätestens zu Beginn der Kontrolle und Überprüfung vor Ort über das für die Kontrolle und Überprüfung geltende Verfahren, einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien, sowie über die Pflicht des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers zur Zusammenarbeit.
(8)Bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse hält das Amt die in dieser Verordnung und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Verfahrensgarantien ein.
Bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort haben die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer das Recht, sich nicht selbst zu belasten und sich von einer Person ihrer Wahl vertreten zu lassen.
Die Wirtschaftsteilnehmer können etwaige Erklärungen bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in einer beliebigen Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, abgeben.
Das Recht, sich von einer Person seiner Wahl vertreten zu lassen, darf den Zugang des Amtes zu den Räumlichkeiten des Wirtschaftsteilnehmers nicht verhindern und den Beginn der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nicht ungebührlich verzögern.
(9)Falls ein Mitgliedstaat nicht im Einklang mit den Absätzen 5 und 6 mit dem Amt zusammenarbeitet, kann die Kommission die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts anwenden, um die Mittel im Zusammenhang mit der betreffenden Kontrolle und Überprüfung vor Ort einzuziehen.
(10)Im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnisse führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und gemäß den sektorbezogenen Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung in Mitgliedstaaten sowie, gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten, in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen durch.
(11)Im Laufe einer externen Untersuchung erhält das Amt Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befindlichen Informationen und auf gleich welchem Medium gespeicherten Daten zu dem untersuchten Sachverhalt, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens von Betrug, Korruption oder jeglicher sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist.
Hierbei finden Artikel 4 Absätze 2 und 4 Anwendung.
(12)Unbeschadet von Artikel 12c Absatz 1 kann das Amt die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen in Kenntnis setzen, wenn ihm vor einer Entscheidung über die Einleitung einer etwaigen externen Untersuchung Informationen vorliegen, die den Schluss nahelegen, dass Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde.
Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen unbeschadet der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 aufgeführten sektorbezogenen Regelungen sicher, dass nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen getroffen werden, an denen sich das Amt beteiligen kann.
Auf Anfrage setzen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Amt über die aufgrund der Informationen nach Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse in Kenntnis.“
4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: „(1) In den in Artikel 1 genannten Bereichen werden innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen Untersuchungen gemäß dieser Verordnung und den Beschlüssen der einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen durchgeführt (im Folgenden „interne Untersuchungen“).
(2)Im Laufe interner Untersuchungen a) erhält das Amt unverzüglich und ohne Voranmeldung Zugang zu sämtlichen relevanten mit dem untersuchten Sachverhalt zusammenhängenden Informationen und auf gleich welcher Art von Medium gespeicherten Daten, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, und zu deren Räumlichkeiten.
Werden private Geräte für dienstliche Zwecke genutzt, so können diese Geräte Gegenstand der Überprüfung des Amtes sein.
Das Amt unterzieht diese Geräte jedoch nur in dem Umfang, in dem die Geräte für dienstliche Zwecke genutzt werden, und unter den Bedingungen, die in den Beschlüssen der einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen festgelegt sind, und dann, wenn das Amt vernünftige Gründe für die Annahme hat, dass ihr Inhalt für die Untersuchung sachdienlich sein könnte einer Überprüfung.
Das Amt ist ermächtigt, die Rechnungsführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen einzusehen.
Es kann Kopien aller Schriftstücke und des Inhalts aller Datenträger, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, anfertigen oder Auszüge davon erhalten und diese Schriftstücke und Daten erforderlichenfalls sicherstellen, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden. b) Das Amt kann von den Beamten oder sonstigen Bediensteten, den Mitgliedern der Organe oder Einrichtungen, den Leitern sonstiger Stellen oder Mitarbeitern mündliche Informationen, einschließlich im Rahmen von Befragungen, und schriftliche Informationen verlangen, was gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die Vertraulichkeit und den Datenschutz sorgfältig zu dokumentieren ist.
(3)Das Amt kann nach den gleichen Regelungen und Bedingungen, wie sie in Artikel 3 vorgesehen sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Räumlichkeiten von Wirtschaftsteilnehmern vornehmen, um Zugang zu Informationen über den untersuchten Sachverhalt innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen zu erhalten.
(4)Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen werden in Kenntnis gesetzt, wenn die Bediensteten des Amtes eine interne Untersuchung in ihren Räumlichkeiten durchführen oder Schriftstücke oder Daten einsehen oder Informationen anfordern, die sich in ihrem Besitz befinden.
Unbeschadet der Artikel 10 und 11 kann das Amt den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen jederzeit die Informationen übermitteln, die es im Laufe interner Untersuchungen erlangt hat.“ b) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(8) Unbeschadet von Artikel 12c Absatz 1 kann das Amt das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle in Kenntnis setzen, wenn ihm vor einer Entscheidung über die Einleitung einer etwaigen internen Untersuchung Informationen vorliegen, die den Schluss nahelegen, dass Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde.
Auf Anfrage teilt dieses Organ, diese Einrichtung oder diese sonstige Stelle dem Amt die aufgrund dieser Unterrichtung getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse mit.“
5.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Der Generaldirektor kann unbeschadet von Artikel 12d eine Untersuchung einleiten, wenn – gegebenenfalls aufgrund von Informationen von dritter Seite oder aufgrund anonymer Hinweise – hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht.
Der Beschluss zur Einleitung der Untersuchung kann zudem der Notwendigkeit einer effizienten Verwendung der Ressourcen des Amtes und eines angemessenen Mitteleinsatzes Rechnung tragen.
Bei internen Untersuchungen ist besonders der Frage Rechnung zu tragen, welches Organ, welche Einrichtung oder welche sonstige Stelle am besten für die Durchführung der betreffenden Untersuchung geeignet ist, wobei insbesondere der Sachverhalt, das Ausmaß der tatsächlichen oder der möglichen finanziellen Auswirkungen des Falls und die Wahrscheinlichkeit justizieller Folgemaßnahmen zu berücksichtigen sind.
(2)Die Einleitung von Untersuchungen wird vom Generaldirektor von sich aus oder auf Ersuchen eines Organs, einer Einrichtung oder sonstigen Stelle oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats beschlossen.“ „(3) Solange der Generaldirektor prüft, ob infolge eines Ersuchens nach Absatz 2 eine interne Untersuchung eingeleitet werden soll, oder solange das Amt eine interne Untersuchung durchführt, leiten die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen keine parallele Untersuchung zu demselben Sachverhalt ein, soweit mit dem Amt nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
Dieser Absatz gilt nicht für von der EUStA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 durchgeführte Ermittlungen.“ b) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „(5) Beschließt der Generaldirektor, keine Untersuchung einzuleiten, so kann er gegebenenfalls alle relevanten Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats übermitteln, damit die erforderlichen Maßnahmen gemäß dem Unionsrecht und dem nationalem Recht getroffen werden können, oder diese dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle zuleiten, damit die erforderlichen Maßnahmen gemäß den für das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle geltenden Bestimmungen getroffen werden können.
Gegebenenfalls vereinbart das Amt mit dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationsquelle und ersucht erforderlichenfalls um Unterrichtung über die ergriffenen Maßnahmen.
(6)Beschließt der Generaldirektor, keine Untersuchung einzuleiten, obwohl hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht, so übermittelt er unverzüglich die Informationen nach Absatz 5.“
6.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Generaldirektor leitet – gegebenenfalls auf der Grundlage schriftlicher Anweisungen – die Untersuchungen.
Die Untersuchungen werden unter seiner Leitung von den von ihm benannten Bediensteten des Amtes durchgeführt.
Der Generaldirektor führt keine konkreten Untersuchungsmaßnahmen persönlich durch.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten die erforderliche Unterstützung, damit die Bediensteten des Amtes ihren Aufgaben nach dieser Verordnung wirksam und ohne unangemessene Verzögerung nachkommen können.
Wenn eine solche Unterstützung geleistet wird, verfahren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem für sie geltenden nationalen Verfahrensrecht.
(3a)Auf ein schriftlich zu erläuterndes Ersuchen des Amtes bezüglich der untersuchten Sachverhalte übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die nationalen zuständigen Behörden gelten – folgende Informationen an das Amt: a) die in den zentralen automatisierten Mechanismen verfügbaren und in Artikel 32a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) genannten Informationen; b) die Transaktionsaufzeichnungen, wenn diese für die Zwecke der Untersuchung unbedingt notwendig sind.
Das Ersuchen des Amtes umfasst eine Begründung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf Art und Schwere der untersuchten Sachverhalte.
Ein solches Ersuchen kann sich nur auf die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen beziehen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für die Zwecke in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b zuständigen Behörden mit.
(3b)Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sorgen dafür, dass ihre Beamten, sonstigen Bediensteten, Mitglieder, Leiter und Mitarbeiter den Bediensteten des Amtes die zur wirksamen und ohne unangemessene Verzögerung erfolgende Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen lassen.
(*) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl.
L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“ " c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: i) Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) jedwede sonstige Information, die dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen Stelle bei der Entscheidung dienlich sein kann, welche verwaltungsrechtliche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu treffen sind,“ ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen können das Amt jederzeit konsultieren, um gegebenenfalls zu beschließen, in enger Zusammenarbeit mit ihm geeignete Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung, zu treffen.
Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen setzen das Amt unverzüglich von jeglicher getroffenen Sicherungsmaßnahme in Kenntnis.“ d) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Kann eine Untersuchung nicht binnen 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden, so erstattet der Generaldirektor dem Überwachungsausschuss bei Ablauf der Zwölfmonatsfrist und danach alle sechs Monate Bericht und nennt die Gründe dafür sowie gegebenenfalls die geplanten Abhilfemaßnahmen, mit denen die Untersuchung beschleunigt werden soll.“
7.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Pflicht zur Unterrichtung des Amtes (1) In den in Artikel 1 genannten Bereichen übermitteln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen dem Amt unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können im Zuge ihrer Berichterstattung an die EUStA nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Verpflichtung nachkommen, indem sie dem Amt eine Kopie des der EUStA übermittelten Berichts übersenden.
(2)Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie – soweit dies den nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht – die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt auf dessen Ersuchen oder von sich aus unverzüglich alle in ihrem Besitz befindlichen, im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung des Amtes stehenden Schriftstücke und Informationen.
Vor der Einleitung einer Untersuchung übermitteln sie dem Amt auf dessen schriftlich zu erläuterndes Ersuchen alle in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke und Informationen, die für die Bewertung der erhobenen Behauptungen oder für die Anwendung der Kriterien für die Untersuchungseinleitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 notwendig sind.
(3)Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie – soweit dies den nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht – die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt auf dessen Ersuchen oder von sich aus unverzüglich alle sonstigen in ihrem Besitz befindlichen und als sachdienlich angesehenen Informationen, Schriftstücke und Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.
(4)In Bezug auf die Straftaten, bezüglichen deren die EUStA ihre Befugnisse nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben könnte, gilt dieser Artikel nicht für die EUStA.
Die Möglichkeit der EUStA, dem Amt gemäß Artikel 34 Absatz 8, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 101 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 sachdienliche Informationen zu Fällen mitzuteilen, bleibt davon unberührt.
(5)Die Bestimmungen zur Übermittlung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (*) des Rates bleiben unberührt.
(*) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7.
Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl.
L 268 vom 12.10.2010, S. 1).“ "
8.
Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Die Anforderungen nach den Unterabsätzen 2 und 3 gelten nicht für die Aufnahme von Erklärungen im Zusammenhang mit Kontrollen und Überprüfungen vor Ort.
Für den Betroffenen gelten die Verfahrensgarantien im Sinne von Artikel 3 Absätze 7 und 8, insbesondere das Recht, sich von einer Person seiner Wahl vertreten zu lassen.“ b) Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Zu diesem Zweck übermittelt das Amt dem Betroffenen eine Aufforderung, schriftlich oder während eines Gesprächs mit den dazu bestimmten Bediensteten des Amtes Stellung zu nehmen.
Diese Aufforderung enthält eine Zusammenfassung der sich auf den Betroffenen beziehenden Tatsachen und die nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 erforderlichen Informationen; es wird eine Frist für die Übermittlung der Stellungnahme angegeben, die nicht weniger als zehn Arbeitstage ab Erhalt der Aufforderung zur Stellungnahme beträgt.
Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Betroffene dem ausdrücklich zustimmt oder wenn dies aufgrund der hinreichend begründeten Dringlichkeit der Untersuchung geboten ist.
Der abschließende Untersuchungsbericht nimmt Bezug auf etwaige Stellungnahmen.
In hinreichend begründeten Fällen, in denen die Vertraulichkeit der Untersuchung oder einer laufenden oder künftigen strafrechtlichen Ermittlung durch die EUStA oder eine nationale Justizbehörde gewahrt werden muss, kann der Generaldirektor – gegebenenfalls nach Absprache mit der EUStA oder der betroffenen nationalen Justizbehörde – beschließen, dass der Pflicht, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen wird.“
9.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 9a Der Beauftragte für die Kontrolle der Verfahrensgarantien (1) Die Kommission ernennt nach dem in Absatz 2 angegebenen Verfahren einen Beauftragten bzw. eine Beauftragte für die Kontrolle der Verfahrensgarantien (im Folgenden „Kontrollbeauftragter“) für eine nicht verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren.
Nach Ablauf dieser Amtszeit bleibt der Kontrollbeauftragte so lange im Amt, bis er ersetzt wird.
(2)Der Kontrollbeauftragte ist administrativ dem Überwachungsausschuss zugeordnet.
Das Sekretariat des Überwachungsausschusses leistet dem Kontrollbeauftragten jegliche notwendige administrative und rechtliche Unterstützung.
(3)Dem Überwachungsausschuss werden von der Kommission aus ihrem genehmigten Haushalt personelle und finanzielle Mittel für den Kontrollbeauftragten zugewiesen.
(4)Im Anschluss an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erstellt die Kommission eine Liste der für das Amt des Kontrollbeauftragten geeigneten Bewerber.
Nach Konsultation des Europäischen Parlaments und des Rates ernennt die Kommission den Kontrollbeauftragten.
(5)Der Kontrollbeauftragte muss die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich Verfahrensgarantien aufweisen.
(6)Der Kontrollbeauftragte nimmt seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit – einschließlich von dem Amt und dem Überwachungsausschuss – wahr und darf bei der Erfüllung seiner Pflichten Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.
(7)Erfüllt der Kontrollbeauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr oder wird er eines schweren Fehlverhaltens für schuldig befunden, so können ihn das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im gegenseitigen Einvernehmen seines Amtes entheben.
(8)Gemäß dem in Artikel 9b genannten Verfahren überwacht der Kontrollbeauftragte die Einhaltung durch das Amt der in Artikel 9 festgelegten Verfahrensgarantien sowie der für die Untersuchungen des Amtes geltenden Bestimmungen.
Er ist für die Bearbeitung von Beschwerden nach Artikel 9b zuständig.
(9)Der Kontrollbeauftragte erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Überwachungsausschuss und dem Amt jährlich Bericht über die Ausübung seines Amtes.
Er darf dabei nicht auf einzelne laufende Untersuchungen Bezug nehmen und muss dafür Sorge tragen, dass die Vertraulichkeit der Untersuchungen auch nach deren Abschluss gewahrt bleibt.
Der Kontrollbeauftragte erstattet dem Überwachungsausschuss Bericht über alle systemischen Probleme, die sich aus seinen Empfehlungen ergeben.
Artikel 9b Beschwerdeverfahren (1) Ein Betroffener hat das Recht, bei dem Kontrollbeauftragten Beschwerde wegen Missachtung der in Artikel 9 festgelegten Verfahrensgarantien durch das Amt sowie wegen eines Verstoßes gegen die für die Untersuchungen des Amtes geltenden Bestimmungen, insbesondere wegen Verstößen gegen Verfahrensanforderungen und Grundrechte, einzulegen.
Das Einlegen einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, was die Durchführung der laufenden Untersuchung, die Gegenstand der Beschwerde ist, betrifft.
(2)Beschwerden sind binnen eines Monats, nachdem der Beschwerdeführer Kenntnis von den einschlägigen Umständen erlangt hat, die einen Verstoß gegen die Verfahrensgarantien oder die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen darstellen könnten, einzulegen.
In jedem Fall sind sie nicht später als einen Monat nach Abschluss der Untersuchung einzulegen.
Beschwerden im Zusammenhang mit den in Artikel 9 Absätze 2 und 4 genannten Fristen sind jedoch vor Ablauf der in diesen Bestimmungen genannten Zehntagesfrist einzulegen.
(3)Nach Eingang einer Beschwerde unterrichtet der Kontrollbeauftragte umgehend den Generaldirektor.
Der Kontrollbeauftragte prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Beschwerde, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, fordert der Kontrollbeauftragte das Amt auf, binnen 15 Werktagen tätig zu werden, um der Beschwerde abzuhelfen und den Kontrollbeauftragten entsprechend zu informieren.
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht erfüllt, schließt der Kontrollbeauftragte das Dossier und setzt den Betroffenen unverzüglich darüber in Kenntnis.
(4)Unbeschadet des Artikels 10 übermittelt das Amt dem Kontrollbeauftragten alle Informationen, die er benötigt, um zu prüfen, ob die Beschwerde gerechtfertigt ist, sowie Informationen, um der Beschwerde abzuhelfen und es dem Kontrollbeauftragten zu ermöglichen, eine Empfehlung abzugeben.
(5)Der Kontrollbeauftragte gibt unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Amt ihn von der Abhilfemaßnahme gegen die Beschwerde in Kenntnis setzt, oder nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eine Empfehlung dazu ab, wie der Beschwerde abgeholfen werden kann.
Gehen innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Frist von 15 Tagen keine Informationen ein, gibt der Kontrollbeauftragte eine Empfehlung binnen zwei Monaten ab Ablauf dieser Frist ab.
In Ausnahmefällen kann der Kontrollbeauftragte beschließen, die Frist zur Abgabe einer Empfehlung um weitere 15 Kalendertage zu verlängern.
Der Kontrollbeauftragte unterrichtet den Generaldirektor schriftlich über die Gründe einer solchen Fristverlängerung.
Der Kontrollbeauftragte kann dem Amt empfehlen, seine Empfehlungen oder Berichte wegen eines Verstoßes gegen die in Artikel 9 genannten Verfahrensgarantien oder gegen die für die Untersuchungen des Amtes geltenden Bestimmungen, insbesondere wegen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften und Grundrechte, zu ändern oder aufzuheben.
Vor der Abgabe einer Empfehlung holt der Kontrollbeauftragte die Stellungnahme des Überwachungsausschusses ein.
Der Kontrollbeauftragte übermittelt die Empfehlung dem Amt und informiert den Beschwerdeführer entsprechend.
Übermittelt der Kontrollbeauftragte binnen der in diesem Absatz genannten Fristen keine Empfehlung, so gilt dies als Abweisung der Beschwerde ohne Empfehlung.
(6)Der Kontrollbeauftragte prüft die Beschwerde in einem kontradiktorischen Verfahren, ohne in die laufende Untersuchung einzugreifen.
Der Kontrollbeauftragte kann ferner Zeugen um schriftliche oder mündliche Erläuterungen bitten, die er zur Feststellung des Sachverhalts für sachdienlich hält.
Zeugen können sich weigern, solche Erläuterungen zu machen.
(7)Der Generaldirektor trifft geeignete Maßnahmen, die durch die Empfehlung gerechtfertigt sind.
Beschließt der Generaldirektor von der Empfehlung des Kontrollbeauftragten abzuweichen, so teilt er dem Beschwerdeführer und dem Kontrollbeauftragten die Hauptgründe dieser Entscheidung mit, es sei denn, eine solche Mitteilung würde die laufende Untersuchung beeinträchtigen.
In einem Vermerk, der dem abschließenden Untersuchungsbericht hinzugefügt wird, nennt er die Gründe, warum er der Empfehlung des Kontrollbeauftragten nicht gefolgt ist.
(8)Das Beschwerdeverfahren nach diesem Artikel berührt nicht die in den Verträgen vorgesehenen Rechtsbehelfe, einschließlich Klagen auf Ersatz des Schadens.
(9)Der Generaldirektor kann zu allen Angelegenheiten in Bezug auf die Verfahrensgarantien oder Grundrechte, die in das Mandat des Kontrollbeauftragten fallen, dessen Stellungnahme anfordern; dies umfasst auch einen Beschluss, die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Betroffenen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
Der Generaldirektor gibt in einem solchen Antrag die Frist an, bis zu deren Ablauf der Kontrollbeauftragte antworten muss.
(10)Hat ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde beim Generaldirektor und in derselben Sache Beschwerde bei dem Kontrollbeauftragten eingelegt, so wartet der Generaldirektor unbeschadet der in Artikel 90a des Statuts vorgesehenen Fristen die Empfehlung des Kontrollbeauftragten ab, bevor er auf die Beschwerde reagiert.
(11)Nach Konsultation des Überwachungsausschusses nimmt der Kontrollbeauftragte Durchführungsvorschriften für die Bearbeitung der Beschwerden an.
Diese Durchführungsvorschriften legen insbesondere detaillierte Vorschriften fest: a) für das Einlegen einer Beschwerde; b) für den Austausch von Informationen zwischen dem Überwachungsausschuss, dem Kontrollbeauftragten und dem Generaldirektor; c) das Verfahren für Abhilfemaßnahmen gegen die in einer Beschwerde aufgeworfenen Probleme durch das Amt; d) für die Prüfung einer Beschwerde in einem kontradiktorischen Verfahren gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1; e) für Abgabe und Übermittlung der Empfehlung des Kontrollbeauftragten; f) für hinreichend begründete Fälle, in denen der Generaldirektor von der Empfehlung des Kontrollbeauftragten abweichen kann, und das Verfahren, das in diesen Fällen einzuhalten ist.“
10.
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Folgende Absätze werden angefügt: „(3a) Für die Meldung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und für den Schutz der Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (*).
(3b)Wenn das Amt justizielle Folgemaßnahmen empfiehlt – unbeschadet des Rechts auf Vertraulichkeit der Personen, die Hinweise geben bzw.
Missstände melden, und gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über Vertraulichkeit und Datenschutz – kann der Betroffene beim Amt die Bereitstellung des gemäß Artikel 11 erstellten Berichts beantragen, soweit dieser im Zusammenhang mit dem Betroffenen steht.
Das Amt unterrichtet alle Empfänger dieses Berichts unverzüglich über diesen Antrag und gewährt Zugang nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Empfänger.
Die Empfänger übermitteln ihre Antwort innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Tag des Erhalts des Antrags.
Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so gewährt das Amt den Zugang.
Die zuständige Behörde kann dem Amt auch die Genehmigung erteilen, vor Ablauf dieses Zeitraums Zugang zu gewähren.
(*) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl.
L 305 vom 26.11.2019, S. 17).“ " b) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(4) Das Amt benennt einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1725.“
11.
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Dem Bericht werden gegebenenfalls Empfehlungen des Generaldirektors für Folgemaßnahmen beigefügt.
In diesen Empfehlungen werden gegebenenfalls disziplinarische, verwaltungsrechtliche, finanzielle oder justizielle Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie der zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats genannt, wobei insbesondere Angaben zur geschätzten Höhe der wieder einzuziehenden Beträge sowie zur vorläufigen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts gemacht werden.“ b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Bei der Erstellung dieser in Absatz 1 genannten Berichte und Empfehlungen werden die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und, sofern anwendbar, des nationalen Rechts des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt.
Auf der Grundlage von Absatz 1 erstellte Berichte, einschließlich sämtlicher diesen Berichten zugrunde liegenden und beigefügten Beweismittel, stellen in folgenden Fällen zulässige Beweismittel dar: a) in Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor nationalen Gerichten sowie in Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten; b) in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen in den Strafverfahren des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist, und diese Berichte werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen und haben dieselbe Beweiskraft; c) in Gerichtsverfahren vor dem EuGH und in Verwaltungsverfahren der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Amt alle für die in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke relevanten Bestimmungen ihres nationalen Rechts mit.
Im Hinblick auf Unterabsatz 2 Buchstabe b, übermitteln die Mitgliedstaaten dem Amt auf dessen Ersuchen die endgültige Entscheidung der nationalen Gerichte, sobald die betreffenden Gerichtsverfahren abgeschlossen und die endgültige Gerichtsentscheidung öffentlich geworden ist.
Die Befugnis des EuGH und der nationalen Gerichte sowie der für Verwaltungs- und Strafverfahren zuständigen Stellen zur Beurteilung der Beweiskraft der vom Amt erstellten Berichte bleibt von dieser Verordnung unberührt.
(2a)Das Amt trifft geeignete Maßnahmen, um für die gleichbleibende Qualität der in Absatz 1 genannten Berichte und der Empfehlungen Sorge zu tragen.
(3)Die nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen werden zusammen mit allen sachdienlichen Schriftstücken gemäß den für externe Untersuchungen geltenden Regelungen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle übermittelt.
Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats und, gegebenenfalls, das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle treffen die gemäß den Ergebnissen der externen Untersuchung erforderlichen Folgemaßnahmen und unterrichten das Amt innerhalb der Frist, die in den dem Bericht beigefügten Empfehlungen gesetzt wurde, und zusätzlich auf Ersuchen des Amtes über die Folgemaßnahmen der Untersuchungen.
Die Mitgliedstaaten können dem Amt die nationalen Behörden mitteilen, die für die Bearbeitung dieser Berichte, Empfehlungen und Schriftstücke zuständig sind.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Werden in dem nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellten Bericht Sachverhalte festgestellt, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können, so wird dies – zusammen mit den Empfehlungen – den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats unverzüglich mitgeteilt; die Artikel 12c und 12d werden davon nicht berührt.
Nachdem das Amt Informationen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes übermittelt hat, unterrichten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Amt auf dessen Ersuchen innerhalb der in den Empfehlungen festgesetzten Frist über etwaige getroffene Maßnahmen und gegebenenfalls über die Gründe für die nicht erfolgte Umsetzung der Empfehlungen.“ d) Absatz 6 wird gestrichen; e) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Hat ein Hinweisgeber dem Amt Informationen übermittelt, die zu der Untersuchung geführt haben, so wird er vom Amt über den Abschluss der Untersuchung unterrichtet, es sei denn, dieses ist der Auffassung, dass die Informationen das berechtigte Interesse des Betroffenen verletzen und die Wirksamkeit der Untersuchung und ihrer Folgemaßnahmen beeinträchtigen oder gegen etwaige Vertraulichkeitsanforderungen verstoßen können.“
12.
Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet der Artikel 10 und 11 der vorliegenden Verordnung sowie der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 kann das Amt innerhalb einer angemessenen Frist den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die im Laufe externer Untersuchungen erlangten Informationen übermitteln, damit sie geeignete Maßnahmen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften ergreifen können.
Zudem kann das Amt dem betroffenem Organ bzw. der betroffenen Einrichtung oder sonstigen Stelle diese Informationen übermitteln.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Sofern ihre nationalen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen, teilen die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats dem Amt unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt der nach diesem Artikel übermittelten Informationen mit, welche Folgemaßnahmen aufgrund dieser Informationen getroffen wurden.“ c) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Das Amt kann dem durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingerichteten Eurofisc-Netzwerk sachdienliche Informationen bereitstellen.
Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinatoren können dem Amt unter den in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 festgelegten Bedingungen sachdienliche Informationen des Eurofisc-Netzwerks übermitteln.“
13.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 12a Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine Dienststelle (im Folgenden „Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung“), die die wirksame Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, einschließlich Informationen operativer Art, mit dem Amt erleichtert.
Die Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung kann im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls als zuständige Behörde für die Zwecke dieser Verordnung betrachtet werden.
(2)Auf Ersuchen des Amtes leisten die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung vor der Entscheidung über die etwaige Einleitung einer Untersuchung sowie während oder nach einer Untersuchung die notwendige Unterstützung oder koordinieren sie, damit das Amt seinen Aufgaben wirksam nachkommen kann.
Dies schließt insbesondere Unterstützung vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 6, Artikel 7 Absatz 3 sowie Artikel 8 Absätze 2 und 3 ein.
(3)Die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung können dem Amt auf dessen Ersuchen Unterstützung leisten, damit das Amt Koordinierungstätigkeiten nach Artikel 12b durchführen kann; diese schließt gegebenenfalls eine horizontale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung ein.
Artikel 12b Koordinierungstätigkeiten (1) Das Amt kann gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie – gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten – Behörden in Drittstaaten und internationalen Organisationen organisieren und erleichtern.
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union können die teilnehmenden Behörden und das Amt Informationen – auch operativer Art – sammeln, analysieren und miteinander austauschen.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörden können die Bediensteten des Amtes die Bediensteten dieser Behörden bei deren Untersuchungstätigkeiten begleiten.
Dabei finden Artikel 6, Artikel 7 Absätze 6 und 7, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Anwendung.
(2)Das Amt wird gegebenenfalls einen Bericht über die durchgeführten Koordinierungstätigkeiten erstellen und ihn den betroffenen Behörden der Mitgliedsaaten und den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen übermitteln.
(3)Dieser Artikel berührt nicht die durch das Amt erfolgende Ausübung von Befugnissen, die der Kommission durch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission übertragen wurden.
(4)Das Amt kann sich an nach dem geltenden Unionsrecht eingesetzten gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligen und in diesem Rahmen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholte operative Informationen austauschen.
Artikel 12c Meldung von Straftaten an die EUStA (1) Das Amt übermittelt der EUStA ohne unangemessene Verzögerung einen Bericht über alle Straftaten, bezüglich deren die EUStA ihre Zuständigkeiten nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/1939 wahrnehmen könnte.
Der Bericht ist ohne unangemessene Verzögerung vor oder während einer Untersuchung des Amtes zu übermitteln.
(2)Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält mindestens eine Beschreibung des Sachverhalts einschließlich einer Bewertung des entstandenen oder voraussichtlichen Schadens, die mögliche rechtliche Würdigung und alle verfügbaren Informationen über mögliche Opfer, Verdächtige oder andere Beteiligte.
(3)Das Amt braucht der EUStA keine Behauptungen zu melden, die offensichtlich nicht substantiiert sind.
(4)Falls die beim Amt eingegangenen Informationen nicht die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Elemente enthalten und keine laufende Untersuchung des Amtes besteht, kann das Amt eine erste Bewertung der erhobenen Behauptungen vornehmen.
Die Bewertung erfolgt unverzüglich und in jedem Fall binnen zwei Monaten nach Eingang der Informationen.
Während dieser Bewertung finden Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 2 Anwendung.
Nach dieser ersten Bewertung meldet das Amt der EUStA etwaige Straftaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
(5)Falls im Laufe einer Untersuchung des Amtes Straftaten nach Absatz 1 dieses Artikels aufgedeckt werden und die EUStA im Anschluss an den in jenem Absatz 1 genannten Bericht des Amtes eine Ermittlung zu demselben Sachverhalt einleitet, setzt das Amt seine Untersuchung außer in Fällen nach Artikel 12e oder 12f nicht fort.
Zur Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Artikels überprüft das Amt gemäß Artikel 12g Absatz 2 im Fallbearbeitungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Ermittlung der EUStA im Gange ist.
Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen.
Die EUStA beantwortet ein solches Ersuchen innerhalb einer gemäß Artikel 12g festzusetzenden Frist.
(6)Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen können das Amt ersuchen, eine erste Bewertung ihnen gemeldeter Behauptungen vorzunehmen.
Für die Zwecke dieser Ersuchen finden die Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung.
Das Amt informiert das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle über die Ergebnisse der ersten Bewertung, es sei denn, durch die Übermittlung derartiger Informationen könnte eine Untersuchung durch das Amt oder eine Ermittlung der EUStA gefährdet werden.
(7)Falls das Amt nach Übermittlung seines Berichts an die EUStA gemäß diesem Artikel seine Untersuchung abschließt, finden Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 keine Anwendung.
Artikel 12d Vermeidung von Doppeluntersuchungen (1) Unbeschadet von Artikel 12e und 12 f, stellt der Generaldirektor eine laufende Untersuchung ein und leitet keine neue Untersuchung nach Artikel 5 ein, wenn die EUStA bereits eine Ermittlung zu demselben Sachverhalt durchführt.
Der Generaldirektor informiert die EUStA über jede aus diesem Grund getroffene Entscheidung über die Einstellung einer Untersuchung.
Zur Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes überprüft das Amt gemäß Artikel 12g Absatz 2 im Fallbearbeitungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Ermittlung der EUStA im Gange ist.
Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen.
Die EUStA beantwortet ein solches Ersuchen innerhalb einer gemäß Artikel 12g festzusetzenden Frist.
Stellt das Amt seine Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ein, so finden Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 keine Anwendung.
(2)Die EUStA kann, wenn sie beschlossen hat, keine Ermittlung durchzuführen, oder das Verfahren eingestellt hat, dem Amt sachdienliche Informationen bereitstellen, damit es im Einklang mit seinem Mandat erwägen kann, angemessene verwaltungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten.
Werden dem Amt neue Tatsachen bekannt, die der EUStA zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 nicht bekannt waren, so kann der Generaldirektor die EUStA gemäß Artikel 39 Absatz 2 jener Verordnung (EU) 2017/1939 ersuchen, eine Untersuchung wieder aufzunehmen.
Artikel 12e Unterstützung der EUStA durch das Amt (1) Im Verlauf einer Ermittlung der EUStA und auf Ersuchen der EUStA nach Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 unterstützt oder ergänzt das Amt gemäß seinem Mandat die Tätigkeit der EUStA insbesondere durch folgende Maßnahmen: a) Bereitstellung von Informationen, Analysen (einschließlich forensischer Analysen), Fachwissen und operativer Unterstützung; b) Erleichterung der Koordinierung konkreter Maßnahmen der zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden und Einrichtungen der Union; c) Durchführung von verwaltungsrechtlichen Untersuchungen.
Wenn es Unterstützung für die EUStA leistet, sieht das Amt davon ab, bestimmte Handlungen oder Maßnahmen durchzuführen, durch die eine Ermittlung oder Strafverfolgung gefährdet werden könnte.
(2)Ein Ersuchen nach Absatz 1 wird schriftlich übermittelt und enthält mindestens folgende Angaben: a) alle für die Zwecke des Ersuchens sachdienlichen Informationen zu der betreffenden Ermittlung der EUStA; b) die Maßnahmen, um deren Durchführung die EUStA das Amt ersucht; c) gegebenenfalls den vorgesehenen Zeitplan, um das Ersuchen zu bearbeiten.
Das Amt kann erforderlichenfalls zusätzliche Informationen anfordern.
(3)Um die Zulässigkeit von Beweismitteln sowie die Grundrechte und Verfahrensgarantien zu schützen, stellen die EUStA und das Amt in enger Zusammenarbeit sicher, dass die geltenden Verfahrensgarantien nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/1939 eingehalten werden, wenn das Amt im Rahmen seines Mandats unterstützende Maßnahmen auf Ersuchen der EUStA gemäß diesem Artikel durchführt.
Artikel 12f Ergänzende Untersuchungen (1) Wenn die EUStA eine Ermittlung durchführt und der Generaldirektor in hinreichend begründeten Fällen der Auffassung ist, dass auch eine Untersuchung des Amtes im Einklang mit dessen Mandat eingeleitet werden sollte, um den Erlass von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu erleichtern, setzt das Amt die EUStA in schriftlicher Form und unter Angabe von Art und Zweck der Untersuchung davon in Kenntnis.
Nach Erhalt dieser Informationen kann die EUStA innerhalb einer nach Artikel 12g festzulegenden Frist Einwände gegen die Einleitung einer Untersuchung oder gegen bestimmte Untersuchungsmaßnahmen erheben.
Falls die EUStA Einwände gegen die Einleitung einer Untersuchung oder gegen bestimmte Untersuchungsmaßnahmen erhebt, setzt sie das Amt ohne unangemessene Verzögerung in Kenntnis, sobald die Gründe für ihre Einwände nicht mehr gelten.
Falls die EUStA binnen der gemäß Artikel 12g festgelegten Frist keine Einwände erhebt, kann das Amt eine Untersuchung einleiten, welche unter fortlaufender Konsultation der EUStA durchgeführt wird.
Falls die EUStA später Einwände erhebt, setzt das Amt seine Untersuchung aus oder stellt diese ein oder verzichtet auf bestimmte Untersuchungsmaßnahmen.
(2)Falls die EUStA dem Amt auf ein Auskunftsersuchen des Amtes nach Artikel 12d antwortet, dass sie derzeit keine Ermittlungen zu dem betreffenden Sachverhalt durchführt, dann aber im weiteren Verlauf eine Ermittlung zu diesem Sachverhalt einleitet, setzt sie das Amt unverzüglich in Kenntnis.
Falls der Generaldirektor des Amtes es nach Erhalt dieser Mitteilung für erforderlich hält, die vom Amt eingeleitete Untersuchung fortzuführen, um die Annahme von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu erleichtern, gelangt Absatz 1 dieses Artikels zur Anwendung.
Artikel 12g Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA (1) Das Amt schließt mit der EUStA Arbeitsvereinbarungen.
Derartige Arbeitsvereinbarungen sollen unter anderem praktische Modalitäten für den gegenseitigen Informationsaustausch einschließlich des Austausches von personenbezogenen Daten, von operativen, strategischen oder technischen Informationen sowie von Verschlusssachen und ergänzende Untersuchungen regeln.
Die Arbeitsvereinbarungen enthalten ausführliche Bestimmungen über den kontinuierlichen Informationsaustausch beim Eingang und bei der Überprüfung gemeldeter Verdachtsfälle zum Zwecke der Feststellung der Zuständigkeit in Bezug auf die Untersuchungen.
Sie enthalten zudem Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen zwischen dem Amt und der EUStA, wenn das Amt Maßnahmen der EUStA unterstützt oder ergänzt.
Sie sehen Fristen für die gegenseitige Beantwortung ihrer Ersuchen vor.
Das Amt und die EUStA vereinbaren die Fristen und ausführlichen Bestimmungen in Bezug auf Artikel 12c Absatz 5, Artikel 12d Absatz 1 und Artikel 12f Absatz 1 dieser Verordnung.
Bis zur Annahme dieser Vereinbarung beantwortet die EUStA die Ersuchen des Amtes unverzüglich; in jedem Fall aber antwortet sie auf ein Ersuchen gemäß Artikel 12c Absatz 5 und Artikel 12d Absatz 1 innerhalb von zehn Arbeitstagen und auf ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 12f Absatz 1 Unterabsatz 1 innerhalb von 20 Arbeitstagen.
Vor der Annahme der Arbeitsvereinbarungen mit der EUStA übermittelt der Generaldirektor dem Überwachungsausschuss, dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf zur Information.
Der Überwachungsausschuss nimmt hierzu unverzüglich Stellung.
(2)Das Amt hat indirekten Zugang zu Informationen im Fallbearbeitungssystem der EUStA nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren.
Wird eine Übereinstimmung zwischen vom Amt in das Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten und von im Besitz der EUStA befindlichen Daten festgestellt, so wird dies sowohl dem Amt als auch der EUStA mitgeteilt.
Das Amt trifft geeignete Maßnahmen, um der EUStA Zugang zu Informationen in seinem Fallbearbeitungssystem nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen.
Die technischen und sicherheitsbezogenen Aspekte des gegenseitigen Zugangs zu den Fallbearbeitungssystemen, einschließlich interner Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass jeder Zugang für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben hinreichend begründet und dokumentiert ist, werden in den Arbeitsvereinbarungen festgelegt.
(3)Der Generaldirektor und der Europäische Generalstaatsanwalt treffen mindestens einmal pro Jahr zusammen, um Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu erörtern.“
14.
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Rahmen seines Auftrags, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, arbeitet das Amt gegebenenfalls mit der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) zusammen.
Soweit dies erforderlich ist, um die Zusammenarbeit zu erleichtern, schließt das Amt Verwaltungsvereinbarungen mit Eurojust und Europol.
Derartige Arbeitsvereinbarungen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen, darunter auch personenbezogene Daten und Verschlusssachen sowie — auf Antrag — Sachstandsberichte, erstrecken.“
15.
Artikel 15 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Der Überwachungsausschuss kontrolliert regelmäßig die Untersuchungstätigkeit des Amtes, um dessen Unabhängigkeit bei der ordnungsgemäßen Ausübung der Zuständigkeiten, die ihm durch diese Verordnung übertragen wurden, zu stärken.
Insbesondere überwacht der Überwachungsausschuss die Entwicklungen in Bezug auf die Anwendung von Verfahrensgarantien und die Dauer der Untersuchungen.
Der Überwachungsausschuss richtet Stellungnahmen — gegebenenfalls zusammen mit Empfehlungen — an den Generaldirektor, unter anderem zu den für die Ausübung der Untersuchungstätigkeit des Amtes erforderlichen Mitteln, den Prioritäten seiner Untersuchungstätigkeit und der Dauer der Untersuchungen.
Er kann diese Stellungnahmen von sich aus, auf Ersuchen des Generaldirektors oder auf Ersuchen eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle abgeben, ohne jedoch in die Durchführung laufender Untersuchungen einzugreifen.
Das Amt veröffentlicht auf seiner Website seine Antworten auf die Stellungnahmen des Überwachungsausschusses.
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen erhalten eine Kopie der gemäß Unterabsatz 3 abgegebenen Stellungnahmen.
Der Überwachungsausschuss erhält Zugang zu sämtlichen Informationen und Schriftstücken, die er für notwendig erachtet, um seine Aufgaben wahrzunehmen, wozu auch Berichte und Empfehlungen zu abgeschlossenen Untersuchungen und abgewiesenen Fällen zählen, ohne jedoch in die Durchführung laufender Untersuchungen einzugreifen sowie unter gebührender Berücksichtigung der Erfordernisse der Vertraulichkeit und des Datenschutzes.“ (b) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(8) Der Überwachungsausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die vor ihrer Annahme dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Information vorgelegt wird.
Die Sitzungen des Überwachungsausschusses werden auf Initiative seines Vorsitzenden oder des Generaldirektors einberufen.
Der Überwachungsausschuss hält mindestens zehn Sitzungen pro Jahr ab.
Der Überwachungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Sein Sekretariat wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Überwachungsausschuss gestellt.
Vor der Ernennung jedes Mitarbeiters des Sekretariats wird der Überwachungsausschuss gehört und sein Standpunkt berücksichtigt.
Das Sekretariat handelt auf Weisung des Überwachungsausschusses und unabhängig von der Kommission.
Die Kommission greift unbeschadet ihrer Kontrolle über den Haushalt des Überwachungsausschusses und seines Sekretariats nicht in die Kontrolltätigkeit des Überwachungsausschusses ein.“
16.
Artikel 16 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission treffen einmal jährlich mit dem Generaldirektor zu einem Meinungsaustausch auf politischer Ebene zusammen, um die Politik des Amtes im Hinblick auf die Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu erörtern.
Der Überwachungsausschuss beteiligt sich an dem Meinungsaustausch.
Der Europäische Generalstaatsanwalt wird zur Teilnahme an dem Meinungsaustausch eingeladen.
Vertreter des Rechnungshofs, der EUStA sowie von Eurojust und Europol können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Generaldirektors oder des Überwachungsausschusses ad hoc zu diesen Zusammenkünften eingeladen werden.
(2)Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Ziels kann jedes Thema, auf das sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission einigen, Gegenstand des Meinungsaustausches sein.
Insbesondere können folgende Themen Gegenstand des Meinungsaustausches sein: a) die vorrangigen strategischen Ziele der Untersuchungspolitik des Amtes; b) die gemäß Artikel 15 vorgelegten Stellungnahmen und Tätigkeitsberichte des Überwachungsausschusses; c) die gemäß Artikel 17 Absatz 4 vorgelegten Berichte des Generaldirektors sowie gegebenenfalls sonstige Berichte der Organe bezüglich des Mandats des Amtes; d) der Rahmen der Beziehungen zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, insbesondere der EUStA, einschließlich etwaiger bereichsübergreifender und systemischer Fragen, die bei der Weiterverfolgung der abschließenden Untersuchungsberichte des Amtes auftreten; e) der Rahmen der Beziehungen zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich etwaiger bereichsübergreifender und systemischer Fragen, die bei der Weiterverfolgung der abschließenden Untersuchungsberichte des Amtes auftreten. f) die Beziehungen zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie internationalen Organisationen im Rahmen der Vereinbarungen im Sinne dieser Verordnung; g) die Wirksamkeit der Tätigkeit des Amtes mit Blick auf die Erfüllung seines Mandats.“
17.
Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung: „(2) Für die Ernennung eines neuen Generaldirektors veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen.
Diese Veröffentlichung erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors.
Die Kommission erstellt eine Liste der entsprechend qualifizierten Bewerber.
Nachdem der Überwachungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Kommission angewandten Auswahlverfahren abgegeben hat, einigen sich das Europäische Parlament und der Rat rechtzeitig über eine Auswahl von drei Bewerbern von der von der Kommission erstellten Liste der entsprechend qualifizierten Bewerber.
Aus dieser Auswahl ernennt die Kommission den Generaldirektor.
(3)Bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung von externen und internen Untersuchungen, der Durchführung von Koordinierungstätigkeiten sowie der Erstellung der Berichte im Anschluss an derartige Untersuchungen oder Koordinierungstätigkeiten fordert der Generaldirektor keine Weisungen von Regierungen, Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.
Ist der Generaldirektor der Auffassung, dass eine von der Kommission getroffene Maßnahme seine Unabhängigkeit antastet, so unterrichtet er unverzüglich den Überwachungsausschuss und entscheidet, ob gegen die Kommission Klage beim EuGH einzureichen ist.“ (4) Der Generaldirektor erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, und unter Wahrung der Vertraulichkeit der Untersuchungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und der Hinweisgeber und gegebenenfalls der nationalen Prozessvorschriften Bericht über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, die getroffenen Folgemaßnahmen und etwaige aufgetretene Schwierigkeiten.
Diese Berichte enthalten auch eine Bewertung der Maßnahmen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen auf der Grundlage von Berichten und Empfehlungen des Amtes getroffen haben.
(4a)Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates im Rahmen ihrer Haushaltskontrollbefugnisse kann der Generaldirektor unter Wahrung der Vertraulichkeit der Untersuchungen und der Folgemaßnahmen Informationen über die Tätigkeit des Amtes erteilen.
Das Europäische Parlament und der Rat gewährleisten die Vertraulichkeit der gemäß diesem Absatz bereitgestellten Informationen.
(5)Der Generaldirektor unterrichtet den Überwachungsausschuss regelmäßig über die Tätigkeiten des Amtes, dessen Wahrnehmung seiner Untersuchungsbefugnisse und die im Anschluss an die Untersuchungen ergriffenen Folgemaßnahmen.
Der Generaldirektor unterrichtet den Überwachungsausschuss regelmäßig über a) die Fälle, in denen den Empfehlungen des Generaldirektors nicht Folge geleistet wurde; b) die Fälle, in denen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten oder der EUStA Informationen übermittelt wurden; c) die Fälle, in denen keine Untersuchung eingeleitet wurde und abgewiesene Fälle; d) die Dauer der Untersuchungen gemäß Artikel 7 Absatz 8.“ b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Der Generaldirektor richtet ein internes Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich einer Rechtmäßigkeitsprüfung ein, mit dem unter anderem der Achtung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der betroffenen Personen sowie der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten unter besonderer Bezugnahme auf Artikel 11 Absatz 2 Rechnung getragen wird.
Die Rechtmäßigkeitsprüfung wird von amtsinternen Sachverständigen in den Bereichen Recht und Untersuchungsverfahren durchgeführt.
Ihre Stellungnahme wird dem abschließenden Untersuchungsbericht als Anhang beigefügt.“ c) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(8) Der Generaldirektor erlässt für die Bediensteten des Amtes Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren.
Diese Leitlinien stehen mit dieser Verordnung im Einklang und decken unter anderem folgende Bereiche ab: a) die Verfahren, die bei der Umsetzung des Mandats des Amtes zu befolgen sind; b) die Detailvorschriften zu den Untersuchungsverfahren; c) die Verfahrensgarantien; d) die Einzelheiten zu den internen Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich der Rechtmäßigkeitsprüfung; e) den Datenschutz und die Strategien für die Kommunikation und den Zugang zu Schriftstücken gemäß Artikel 10 Absatz 3b; f) die Beziehungen zur EUStA.“ d) Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(9) Vor der Verhängung etwaiger disziplinarischer Maßnahmen gegen den Generaldirektor oder der Aufhebung seiner Immunität hört die Kommission den Überwachungsausschuss an.“
18.
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Evaluierungsbericht und mögliche Überprüfung (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Datum einen Evaluierungsbericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung vor, insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit und die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA.
Diesem Bericht wird eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beigefügt.
(2)Spätestens zwei Jahre nach der Vorlage des Evaluierungsberichts gemäß Absatz 1 legt die Kommission, soweit erforderlich, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Modernisierung des für das Amt geltenden Regelungsrahmens vor, einschließlich zusätzlicher oder ausführlicherer Vorschriften zur Organisation des Amtes, zu dessen Aufgaben oder zu den für seine Tätigkeit geltenden Verfahren, insbesondere im Hinblick auf seine Zusammenarbeit mit der EUStA, grenzüberschreitende Untersuchungen und Untersuchungen in Mitgliedstaaten, die sich nicht an der EUStA beteiligen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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