Art. 12g – Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA

REG_2020_2223 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung

(1)Das Amt schließt mit der EUStA Arbeitsvereinbarungen. Derartige Arbeitsvereinbarungen sollen unter anderem praktische Modalitäten für den gegenseitigen Informationsaustausch einschließlich des Austausches von personenbezogenen Daten, von operativen, strategischen oder technischen Informationen sowie von Verschlusssachen und ergänzende Untersuchungen regeln. Die Arbeitsvereinbarungen enthalten ausführliche Bestimmungen über den kontinuierlichen Informationsaustausch beim Eingang und bei der Überprüfung gemeldeter Verdachtsfälle zum Zwecke der Feststellung der Zuständigkeit in Bezug auf die Untersuchungen. Sie enthalten zudem Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen zwischen dem Amt und der EUStA, wenn das Amt Maßnahmen der EUStA unterstützt oder ergänzt. Sie sehen Fristen für die gegenseitige Beantwortung ihrer Ersuchen vor. Das Amt und die EUStA vereinbaren die Fristen und ausführlichen Bestimmungen in Bezug auf Artikel 12c Absatz 5, Artikel 12d Absatz 1 und Artikel 12f Absatz 1 dieser Verordnung. Bis zur Annahme dieser Vereinbarung beantwortet die EUStA die Ersuchen des Amtes unverzüglich; in jedem Fall aber antwortet sie auf ein Ersuchen gemäß Artikel 12c Absatz 5 und Artikel 12d Absatz 1 innerhalb von zehn Arbeitstagen und auf ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 12f Absatz 1 Unterabsatz 1 innerhalb von 20 Arbeitstagen. Vor der Annahme der Arbeitsvereinbarungen mit der EUStA übermittelt der Generaldirektor dem Überwachungsausschuss, dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf zur Information. Der Überwachungsausschuss nimmt hierzu unverzüglich Stellung.
(2)Das Amt hat indirekten Zugang zu Informationen im Fallbearbeitungssystem der EUStA nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Wird eine Übereinstimmung zwischen vom Amt in das Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten und von im Besitz der EUStA befindlichen Daten festgestellt, so wird dies sowohl dem Amt als auch der EUStA mitgeteilt. Das Amt trifft geeignete Maßnahmen, um der EUStA Zugang zu Informationen in seinem Fallbearbeitungssystem nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen. Die technischen und sicherheitsbezogenen Aspekte des gegenseitigen Zugangs zu den Fallbearbeitungssystemen, einschließlich interner Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass jeder Zugang für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben hinreichend begründet und dokumentiert ist, werden in den Arbeitsvereinbarungen festgelegt.
(3)Der Generaldirektor und der Europäische Generalstaatsanwalt treffen mindestens einmal pro Jahr zusammen, um Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu erörtern.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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