ErwGr. 5

REG_2020_351 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Citronensäure (E 330) in Kakao- und Schokoladeprodukten

Citronensäure (E 330), die als Stabilisator in Kakaomasse mit hohem Polyphenolgehalt verwendet wird, senkt den pH-Wert und reagiert mit einem Teil der Polyphenole, wodurch die Kakaomasse eine tiefere Färbung mit charakteristischen Rosatönen und einen säuerlichen Beerengeschmack erhält. Sowohl die Rosatönung als auch das säuerliche Beerenaroma sind im Endprodukt, z. B. in der Schokolade, immer noch erkennbar. Aus dem Antrag geht hervor, dass die derzeit zulässige Höchstmenge von 5 000 mg/kg nicht ausreicht, um die erwünschte Rosatönung und das säuerliche Beerenaroma zu erhalten, die sich mit einer Höchstmenge von 10 000 mg/kg erzielen lassen. Damit die Citronensäure (E 330) mit den Polyphenolen reagiert, ist ein konstantes Verhältnis von Citronensäure (E 330) und Kakaomasse erforderlich, sodass die höhere Verwendungsmenge von Citronensäure (E 330) eine Erhöhung der Gesamtkakaotrockenmasse im Endprodukt mit sich bringt. Dieses Endprodukt würde daher der Definition von Milchschokolade gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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