Art. 9 – Aufhebung und Übergangsbestimmungen

REG_2020_493 · über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI des Rates

(1)Die Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI wird mit Wirkung vom Tag der tatsächlichen Implementierung des FADO-Systems durch die Agentur, der durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung festgelegt wird, aufgehoben.
(2)Das Generalsekretariat des Rates übermittelt die im gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI eingerichteten FADO-System enthaltenen Informationen an die Agentur.
(3)Die Mitgliedstaaten sind damit einverstanden, dass die in ihrer Inhaberschaft befindlichen, im gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI eingerichteten FADO-System gespeicherten Informationen vom Generalsekretariat des Rates in das gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtete FADO-System übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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