ErwGr. 7

REG_2020_493 · über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI des Rates

Personenbezogene Daten im FADO-System sollten nur insoweit verarbeitet werden, als das zum Zwecke des Betriebs des FADO-Systems unbedingt notwendig ist. Aus dem Zweck, zu dem das FADO-System eingerichtet wurde, ergibt sich unmittelbar, dass nur begrenzte Informationen zu bestimmten oder bestimmbaren Personen im FADO-System gespeichert werden sollten. Personenbezogene Daten in Form von Gesichtsbildern oder alphanumerischen Informationen sollten nur insoweit im FADO-System enthalten sein, als sie mit den Sicherheitsmerkmalen oder der Fälschungsmethode eines Dokumentes in Zusammenhang stehen. Es sollte möglich sein, solche begrenzten personenbezogenen Daten entweder in Form verschiedener Elemente, die in Mustern echter Dokumente enthalten sind, oder in Form pseudonymisierter Daten in echten oder gefälschten Dokumenten zu speichern. Die durch Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geregelte Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung alle Elemente personenbezogener Daten zu pseudonymisieren, die für die Zwecke, zu denen die Datenverarbeitung erfolgt, nicht erforderlich sind. Es sollte weder möglich sein, im FADO-System nach Elementen personenbezogener Daten zu suchen, noch sollte es möglich sein, eine natürliche Person über das FADO-System zu identifizieren, ohne zusätzliche Daten zu verwenden. Das FADO-System sollte nicht verwendet werden, um eine natürliche Person zu identifizieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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