ErwGr. 9

REG_2020_521 · zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID-19-Ausbruchs

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise hat sich gezeigt, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/369 ausgeweitet werden muss, um dringend benötigte Finanzmittel für medizinische Ausrüstung und Materialien wie Beatmungsgeräte und Schutzausrüstung, Chemikalien für Tests, Entwicklungskosten, Herstellung und Verteilung von Arzneimitteln sowie sonstige Güter und Materialien bereitzustellen. Es sollte auch möglich sein, Maßnahmen zur Unterstützung der notwendigen Schritte zur Erlangung der Zulassung für die Verwendung medizinischer Erzeugnisse zu finanzieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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