Art. 1

REG_2020_538 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 bezüglich des Umfangs des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Wenn die Reserve für Soforthilfe, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, die spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung oder der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (*1), der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (*3) in Anspruch genommen werden müssen, können Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des MFR überschreiten. (*1) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3)." (*2) Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855)." (*3) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).“ "
2.Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „ Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen “ b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR verfügbar, so bilden sie einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 festgelegt sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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