ErwGr. 2

REG_2020_538 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 bezüglich des Umfangs des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen

Damit die Union eine angemessene Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Wirtschaft im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/521 des Rates (1) finanzieren kann, ist es notwendig, den Zweck, für den die — im Rahmen des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen verfügbaren — Mittel verwendet werden können, zu ändern, soweit er sich auf Wachstum und Beschäftigung, insbesondere auf die Beschäftigung junger Menschen, sowie auf Migrations- und Sicherheitsmaßnahmen bezieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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