Art. 1 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013

REG_2020_558 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 erhält folgende Fassung:
„d) „Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen; Unternehmen, die nach Maßgabe des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen (*1) oder der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 (*2), (EU) Nr. 1408/2013 (*3) und (EU) Nr. 717/2014 (*4) unterstützt werden, gelten für die Zwecke dieses Buchstabens nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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