Art. 13 – Kontrollen und Prüfungen

REG_2020_672 · zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch

(1)Die Darlehensvereinbarung enthält die notwendigen Bestimmungen über die in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 verlangten Kontrollen und Prüfungen.
(2)Beruht ein gemäß Artikel 3 Absatz 1 eingereichter Antrag auf finanziellen Beistand ganz oder teilweise auf geplanten öffentlichen Ausgaben, unterrichtet der begünstigte Mitgliedstaat die Kommission alle sechs Monate über die Ausführung dieser geplanten öffentlichen Ausgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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